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AGB
§1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma MAYKO Natursteinwerke GmbH & Cie. KG (im folgenden Firma MAYKO genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma MAYKO und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vetrag schriftlich niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsschluß
- Die Angebote der Firma MAYKO sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Firma MAYKO.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Die Verkaufsangestellten der Firma MAYKO sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vetrages hinausgehen.
§3 Preise
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma MAYKO an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Firma MAYKO genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Sind Lieferfristen von mehr als vier Monaten ab Vetragsabschluß vereinbart, werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise in Rechnung gestellt. Der Kunde kann dann von dem Vertrag zurücktreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen der Bestellungen und der Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab unserem Lager oder Werk.
§4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma MAYKO die Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma MAYKO oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Firma MAYKO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma MAYKO , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vetrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma MAYKO von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die benannten Umstände kann sich die Firma MAYKO nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.
- Sofern die Firma MAYKO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,50 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5,00 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Firma MAYKO.
- Die Firma MAYKO ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
- Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma MAYKO setzt rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Firma MAYKO berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
- Hat der Kunde Unterbrechungen oder Verzögerungen bei den von der Firma MAYKO zu erbringenden Werkleistungen zu vetreten, schuldet der Kunde die durch die Unterbrechung oder Verzögerung entstandenen Kosten, die gesondert in Rechnung erstellt werden.
§5 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma MAYKO verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§6 Abnahmeverzug
- Verweigert der Kunde nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens einer Woche die Abnahme der Lieferung oder ergibt sich sonst aus seinem Verhalten der Wille nicht abnehmen zu wollen, so kann die Firma MAYKO vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser Schadensersatz beträgt 20,00 % des Nettowarenwertes zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Hierbei bleibt dem Kunden der Nachweis des konkret entstandenen Schadens vorbehalten, den die Firma MAYKO dann beanspruchen kann.
§7 Gewährleistung
- Die Firma MAYKO gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln (vgl. hierzu auch Abs. 2) sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Lieferdatum.
- Natursteinmaterial unterliegt als Naturprodukt in Farbe und Struktur naturbedingten Schwankungen, Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur, wie Flecken, Adern, Schattierungen und Poren. Sofern und soweit es in dem Natursteinmaterial zu den vorbezeichneten Schwankungen und Abweichungen kommt, handelt es sich nicht um einen Fehler oder Mangel. Sie können nicht zum Gegenstand von Beanstandungen oder Mängelrügen gemacht werden. Sofern und soweit dem Kunden Bemusterungen gezeigt oder übergeben wurden, erfolgte dies unverbindlich, da sie nur allgemein das Aussehen des Steines zeigen. Handmuster und Abschläge können niemals alle Unterschiede in Farbe, Zeichnung und Gefüge des Steines in sich vereinigen und exemplarisch wiedergeben.
- Hinsichtlich der Be- und Verarbeitung der Natursteine findet die DIN 18332 insbesondere für die Grenzabmessungen, Ebenheitstoleranzen, Aussehen und Ausbesserung Anwendung. Desweiteren gelten die jeweils aktuellen Vorschriften des Deutschen Natursteinverbandes.
- Der Kunde muss der Firma MAYKO offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma MAYKO unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
- Die Gewährleistungsansprüche gegen die Firma MAYKO insgesamt oder bezüglich einzelner Teile sind auf das Recht der Nachbesserung oder Nachlieferung beschränkt. Dem Kunden ist jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen von zwei Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, jeweils innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Mängelanzeige, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vetrages zu verlangen.
- Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Gewährleistungsansprüche gegen die Firma MAYKO stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Firma MAYKO aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma MAYKO die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20,00 % übersteigt.
- Die Ware bleibt Eigentum der Firma MAYKO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma MAYKO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Firma MAYKO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf die Firma MAYKO übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum der Firma MAYKO unentgeltlich. Ware, an der der Firma MAYKO (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma MAYKO ab. Die Firma MAYKO ermächtigt ihn widerruflich, die an die Firma MAYKO abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum der Firma MAYKO hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Firma MAYKO ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma MAYKO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
- Bei vetragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Firma MAYKO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma MAYKO liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§9 Zahlung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma MAYKO bei Kaufverträgen (Kaufpreis, Nebenleistungen, wie Verpackung auf Paletten mit Stahlbändern o.ä., verauslagte Kosten z.B. Zollkosten) bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - fällig.
- Die Firma MAYKO ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird die Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma MAYKO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma MAYKO über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Verzug tritt bei Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Zugang oder Fälligkeit einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderungen. Der Verzugszins liegt 5,00 %-Punkte über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242).
- Wenn der Firma MAYKO Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Firma MAYKO andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Firma MAYKO berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma MAYKO ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vetragsverhältnis berechtigt.
§10 Patente
- Die Firma MAYKO wird den Kunden und dessen Abnehmer wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Warenzeichen oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung der Firma MAYKO ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Firma MAYKO die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände der Firma MAYKO ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
- Die Firma MAYKO hat wahlweise das Recht, sich von den in Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder a.) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Patente beschafft oder b.) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
- Sämtliche von dem Kunden gefertigte Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionsvorschläge, Muster, Werbedrucke sowie die von der Firma MAYKO gefertigten Kalkulationsunterlagen bleiben Eigentum der Firma MAYKO. Sie dürfen weder von dem Kunden nachgebildet, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§11 Geheimhaltung
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma MAYKO im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§12 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma MAYKO als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vetragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung der Firma MAYKO nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.
§13 Rücktritt der Firma MAYKO
- Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag in der vorliegenden Form unausführbar ist oder nur mit einer unverhältnismäßigen Verteuerung durchgeführt werden kann, ist die Firma MAYKO berechtigt, vom Vetrag zurückzutreten, wenn nicht der Kunde einer möglichen Vetragsänderung zustimmt. Kommt es zum Rücktritt vom Vertrag, hat der Kunde nur einen Anspruch auf die kostenlose Rückgabe des etwa zur Bearbeitung überlassenen Gegenstands in dem jeweiligen Zustand. Weitere Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz bestehen nicht.
- Die Firma MAYKO ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird und seitens des Kunden nach Aufforderung durch die Firma MAYKO keine Sicherheit geleistet wird.
- Tritt die Firma MAYKO von diesem Vetrag berechtigterweise zurück, hat der Kunde unverzüglich nach Aufforderung durch die Firma MAYKO ihm bereits überlassene Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko in das Werk oder Lager der Firma MAYKO zurückzubringen. Der Kunde hat als Ausgleich für den entstandenen Aufwand, die Gebrauchsüberlassung oder Wertminderung einer Pauschale von 20,00 % des Rechnungsnettobetrages zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Den Vetragsparteien bleibt es freigestellt, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen und einzufordern.
§14 Geltung der VOB/B bei Werk- und Werklieferungsverträgen
- Sofern und soweit es um Bauleistungen geht, wird die VOB Teil B (VOB/B) - Allgemeine Vetragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - als maßgeblich vereinbart. Dem Kunden wird die Einsichtnahme in die VOB/B am Sitz der Firma MAYKO angeboten. Im Übrigen gelten daneben die Bestimmungen dieses Vetrages.
- Bei sonstigen Werk- oder Werklieferungsverträgen gelten unsere Geschäftsbedingungen uneingeschränkt sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffs “Lieferung“ der Begriff "Leistungserbringung" zu verwenden ist.
§15 Datenschutz
- Der Kunde wird gemäß §33 Datenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten im Rahmen der Auftragsabwicklung - insbesondere auch der Rechnungsstellung - gespeichert und verarbeitet werden.
§16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma MAYKO und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Soweit der Kunde Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mayen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Die Firma MAYKO ist jedoch in Abweichung von Abs. 2 berechtigt, auch Klage am Geschäftssitz des Kunden zu erheben.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.